Satzung der FWG Homberg (Efze)

Die Freie Wählergemeinschaft
Homberg (Efze) – FWG hat sich am 10. Mai 2011 folgende Satzung gegeben:

§ 1 Name und Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Homberg (Efze)“ mit der Abkürzung „FWG“.

( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Homberg (Efze).

§ 2 Vereinszweck

( 1 ) Die Freie Wählergemeinschaft Homberg (Efze) steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.

( 2 ) Die Freie Wählergemeinschaft Homberg (Efze) will das Engagement der an sachlicher Politik interessierten, parteiunabhängigen Bürgerinnen und Bürger in Homberg (Efze)
fördern.

( 3 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied kann jede natürliche Person ab einem Alter von 16 Jahren werden, welche keiner politischen Partei angehört.

( 2 ) Die Eintrittserklärung wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

( 3 ) Die Mitgliedschaft in der Freien Wählergemeinschaft Homberg (Efze) endet
– durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu erklären ist,
– durch Eintritt in eine politische Partei oder sonstige Wählergemeinschaft,
– durch den Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes,
– bei Rückstand der Beitragszahlung
für zwei Jahre,
– bei Tod.

§ 4 Beiträge

( 1 ) Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

( 2 ) Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten des Vereins – etwa aus Anlass der Notwendigkeit der Finanzierung von Wahlkämpfen und ähnlichen Maßnahmen – ist die Mitgliederversammlung auch befugt, auf Vorschlag des Vorstandes einmalige Umlagen zu beschließen.

§ 5 Organe

Organe der Freien Wählergemeinschaft Homberg (Efze) sind

( 1 ) die Mitgliederversammlung,

( 2 ) der Vorstand,

( 3 ) die Arbeitsgruppen.

§ 6 Mitgliederversammlung

( 1 ) Oberstes Organ der Freien Wählergemeinschaft Homberg (Efze) ist die Mitgliederversammlung. Sie soll mindestens ein Mal im Jahr einberufen werden.

( 2 ) Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt.

( 3 ) Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Homberg (Efze) unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.

( 5 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

( 6 ) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Homberg (Efze) zu unterzeichnen ist.

( 7 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung

d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Mandatsträger

e) Wahl der Bewerber für die kommunalen Mandate

f) Beschlussfassung zur Mitgliedschaft in anderen Verbänden

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

j) Entscheidung über Widersprüche von Mitgliedern aufgrund eines Ausschlusses

§ 7 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.

( 2 ) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Schatzmeister,

e) einem oder mehreren Beisitzern.

( 3 ) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer ( 2 ) bezeichneten Vorstandsmitglieder, unter denen mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

( 4 ) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sog. Umlaufverfahren gefasst werden.

( 5 ) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung die Nachwahl statt.

( 6 ) Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Arbeitsgruppen

( 1 ) Der Vorstand der Freien Wählergemeinschaft Homberg (Efze) bildet Arbeitsgruppen, die dem Zweck der politischen
Meinungsbildung der Freien Wählergemeinschaft Homberg (Efze) dienen.

( 2 ) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand berufen. Sie wählen einen Sprecher, der die Arbeit der Arbeitsgruppe koordiniert. Der Arbeitsgruppen-Sprecher nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

( 3 ) Arbeitsgruppen wählen die durch sie zu bearbeitenden Themen selbst. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Einmütigkeit ist anzustreben. Arbeitsgruppenmitglieder, die nicht Mitglied der Freien Wähler­gemeinschaft Homberg (Efze) sind, haben beratende Stimme. Mandatsträger der Freien Wähler­gemeinschaft
Homberg (Efze) sind nicht an die Beschlüsse der Arbeitsgruppen gebunden.

( 4 ) Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppen gehört es,
– die politische Arbeit der Mandatsträger beratend zu begleiten,
– durch die Entwicklung eigener Konzepte zur politischen Profilbildung der Freien Wähler­gemeinschaft Homberg (Efze)
beizutragen.
Insbesondere obliegt es den Arbeitsgruppen, durch eine transparente
Arbeitsweise, die Durchführung von Veranstaltungen und die Nutzung von Kommunikationsmedien den Anspruch der Freien Wählergemeinschaft Homberg (Efze) auf eine breite Bürgerbeteiligung
umzusetzen.

§ 9 Haftung

Bei Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen wird keine Haftung der Freien Wählergemeinschaft Homberg (Efze) gegenüber den Mitgliedern übernommen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins Freie Wählergemeinschaft Homberg (Efze) kann nur nach Zustimmung von zwei Dritteln der laut Mitgliederverzeichnis geführten Mitglieder erfolgen. Über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens ist mit dem Auflösungsbeschluss ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit
zu beschließen.

§ 11 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

( 1 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

( 2 ) Gerichtsstand ist, unabhängig vom Streitwert, das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung am 10. Mai 2011 in Kraft.

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